Das Land profitiere vom Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit seines häuslichen Arbeitszimmer und müsse deshalb einen Ausgleich in Form eines Dienstzimmers samt Büroeinrichtung, Internetzugang und Büromaterialien in der Schule schaffen.
Die Richter wiesen die Klage ab. Der Lehrer sei ohne das begehrte Arbeitszimmer in seiner amtsangemessenen Lebensführung nicht unerträglich belastet. Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts könne er die Räumlichkeiten in der Schule nutzen.
Büromaterial und Arbeitsmittel müsse ihm der Schulträger ohnehin kostenlos überlassen. Zudem gebe es einen sachlichen Grund dafür, dass Lehrern im Gegensatz zu anderen Beamten kein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde. Schließlich sei die Arbeitszeit von Lehrern nur zu einem Teil durch die Anwesenheitspflicht in der Schule gebunden. Denn ein Lehrer könne frei entscheiden, ob er zu Hause oder in der Schule arbeite. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Karlsruhe: 3 K 1901/07
Quelle: PR-inside.com


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