Einen Verzicht auf Reisekosten hält das Gericht nur dann für möglich und zulässig wenn er freiwillig erfolgt. Verzichterklärungen dürfen nicht aufgezwungen werden. Die bisher in Hessen häufig praktizierte Vorgehensweise, vorgefertigte Verzichterklärungen vor Genehmigung einer Klassenfahrt vorzulegen, spricht nach Auffassung des Gerichtes „gegen eine Freiwilligkeit“. Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Beamten nicht vor die Wahl zu stellen, ob er die geforderte Verzichterklärung abgibt und die Klassenfahrt stattfindet oder nicht.
Das Urteil beruft sich inhaltlich auf ein gleichlautendes Urteil des VGH Bayern vom 2.8.2007. Als Konsequenz des bayrischen VGH-Urteiles, musste der Landeshaushaltsgesetzgeber in einem Nachtragshaushalt den Posten „Reisekosten für Lehrkräfte“ von drei Millionen auf sechs Millionen Euro für das Jahr 2008 aufstocken. In Hessen dürfte der erhöhte Finanzbedarf bei 1,2 bis 1,4 Millionen Euro anzusiedeln sein. Wer nachträglich noch seine Reisekosten ersetzt bekommen möchte, kann dies bis ein Jahr nach der getätigten Klassenfahrt rückwirkend tun.
Nach Informationen der GEW Hessen hat die hessische Landesregierung nun noch kurz vor Ablauf der entsprechenden Frist am 26. April die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Dies wurde vom Landesvorsitzenden der hessischen GEW, Jochen Nagel, scharf kritisiert: „Wir fordern die Landesregierung auf, das Urteil rasch umzusetzen. Auch mit einer weiteren Verschleppungstaktik wird die Regierung in Wiesbaden nicht an diesem Urteil vorbei kommen“, ist sich Nagel sicher. Er forderte deshalb abschließend noch einmal ganz deutlich: „Reisekosten von Lehrkräften bei Klassenfahrten müssen erstattet werden!“
Den Lehrkräften empfiehlt Nagel, jetzt noch umgehend die Erstattung der Reisekosten aus dem vergangenen Jahr zu beantragen.


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