Es muss nicht unbedingt das Gymnasium um die Ecke sein. Es darf auch zwei Ecken weiter liegen. Nicht immer ist das Nächste schließlich auch das Beste.
Geringverdiener können sich diese Wahl aber oft gar nicht leisten. Denn sie sind oft auf die Übernahme der Fahrtkosten durch die Kommune angewiesen. Und bei der Frage, ob die Kommune ihnen die Fahrtkosten erstattet, entscheidet die Entfernung zu der Schule, die am nächsten gelegen ist. Eine Entscheidung nach Qualität geht für diese Familien ins Geld.
Rosa und Ludger Grundmann schicken einen ihrer sieben Söhne auf die Konrad-Adenauer-Hauptschule Kleve-Kellen. Obwohl sie im Klever Ortsteil Materborn wohnen. Dort gibt es auch eine Hauptschule. Doch sie sind von der Qualität der Konrad-Adenauer-Hauptschule überzeugt. Sie glauben, dass ihr Kind dort bessere Chancen auf eine gute Zukunft hat. Diese Einschätzung kostet die Grundmanns pro Schultag fünf Euro. Eine Schülerfahrkarte wäre noch teurer, sagen sie. Für sie ist das eine Menge Geld. Ludger Grundmann ist nach einem Arbeitsunfall auf der Jobsuche. Seine Frau arbeitet als Aushilfe im Kino.
Antrag abgelehnt
Sie hofften darauf, den Schulweg von der Kommune finanziert zu bekommen. Doch ihr Antrag wurde abgelehnt. Grund dafür ist die Schülerfahrkostenverordnung des Landes. Ob die Kommune die Fahrtkosten übernimmt, hängt von der Entfernung zwischen Haustür und Schultür ab. Und zwar der Schultür derjenigen Schule, die dem Wohnort am nächsten liegt. In diesem Fall also der Hauptschule Materborn. Eine Grundschule muss mehr als zwei Kilometer entfernt sein, eine Haupt oder Realschule mehr als 3,5 Kilometer und eine gymnasiale Oberstufe mehr als fünf Kilometer. Diese Regelung gilt für alle Schulen im Land.
Die Überlegung dahinter
Heinz-Josef van Meegeren vom Klever Schulamt erklärt die Überlegung, die hinter der Schülerfahrkostenverordnung steckt. „Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder zur Schule kommen“, sagt der Verwaltungsfachmann. Die Verordnung erleichtere den Familien diese Pflicht nur. Doch wer sein Kind beispielsweise auf eine zehn Kilometer entfernte Schule schicke, obwohl eine zwei Kilometer entfernte zur Verfügung steht, dürfe nicht mit Beihilfe rechnen. „Dafür muss der Steuerzahler nicht aufkommen.“
Quelle: RP-Online


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