| Das Gesetz sieht als Grundbaustein der Integration in Deutschland ab 01. Januar 2005 Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler vor. Ein Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer (maximal 300 Stunden) sowie einen Orientierungskurs (30 Stunden) zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland.
Folgende Personengruppen sind zur einmaligen Teilnahme an einem Integrationskurs anspruchsberechtigt: - Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus humanitären Gründen oder eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. - Spätaussiedler sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht (Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erforderlich, soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Zu einem Integrationskurs können Ausländer verpflichtet werden, wenn Ausländer, die einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Dasselbe gilt für Unionsbürger und deren Familienangehörige. Für Ausländer und Spätaussiedler werden gemeinsame einheitliche Integrationskurse angestrebt. Die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme einschließlich der Kostenbeteiligung werden in einer Rechtsverordnung geregelt, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Bei der Koordinierung und Durchführung der Kurse kommt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine zentrale Funktion zu. Das Bundesamt beabsichtigt, sich zur Erfüllung dieser Aufgaben öffentlicher und privater Kursträger zu bedienen. Die Entscheidung über eine Zulassung von Trägern von Integrationskursen erfolgt im Herbst 2004. Weitere Details zum Verfahren werden - vorbehaltlich der noch zu erlassenden Rechtsverordnung – rechtzeitig veröffentlicht. ( mha ) | ||
|
Quelle: http://www.bafl.de/template/index_integration.htm Gefunden von: DaF-Portal http://www.daf-portal.de/ticker/detail.php?id=1223 |


Österreich
Diese Seite per Email weiter empfehlen
Druckversion
Newsletter abonnieren





