Der BVL, Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V., hat bereits im Herbst 2006 die Kultusministerkonferenz und die Kultusministerien der Länder über die verfassungswidrigen Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen für Schüler mit einer Legasthenie (Lese-/Rechtschreibstörung) in den Ländern informiert und gefordert, diese Regelungen zu überarbeiten, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen.
In dem Gutachten von Frau Prof. Langenfeld, Institut für öffentliches Recht,
Universität Göttingen, zur rechtlichen Situation von Legasthenikern an Schulen,
wurde die Rechtslage dargestellt. Schüler mit einer diagnostizierten
Legasthenie haben einen rechtlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich über die
gesamte Ausbildungszeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsatz der
Chancengleichheit) ableitet. Die Prüfungsbedingungen für Legastheniker, die in
den technischen Fertigkeiten des Lesens und Rechtschreibens eingeschränkt sind,
müssen so gestaltet werden, dass die betroffenen Schüler die gleichen Chancen
in der Prüfung erhalten wie nicht betroffene Schüler. Da Legastheniker nicht in
ihrer fachlichen Kompetenz eingeschränkt sind, ist es diskriminierend, wenn der
gewährte Nachteilsausgleich, der nur ihr Handicap ausgleichen soll und ihnen
keine Vorteile verschafft, als Zeugnisbemerkung aufgenommen wird. Gerade durch
derartige Bemerkungen in den Abschlusszeugnissen haben Legastheniker bei der
Suche nach einem Ausbildungsplatz massive Nachteile.
"Das ist auch den Kultusministerien und Schulen bekannt, deswegen empfiehlt
man den Eltern und Schülern, auf den Nachteilsausgleich, sofern er in höheren
Klassen überhaupt noch besteht, zu verzichten, damit die Legastheniker bei der
Ausbildungsplatzsuche durch die Bemerkung im Zeugnis keine Nachteile haben.
Dass sich dadurch die Chancen der Schulabgänger verschlechtern, die in Folge
dessen einen schlechteren Notenschnitt erlangen, scheint nach Ansicht der
Bildungspolitik das kleinere Übel zu sein", so Heike Bickel, Rechtsanwältin mit
Tätigkeitsschwerpunkt Schulrecht. Dass sich die Situation für Legastheniker
weiter zuspitzt, zeigt der neue Erlass in Hessen vom 19. April 2007. Das
Kultusministerium Hessen weist die Schulen an, dass bei einem zu gewährenden
Nachteilsausgleich eine Zeugnisbemerkung zu erfolgen hat. "Dies verstößt
eindeutig gegen die hessische VOLRR, wonach nur Abweichungen von der
Leistungsfeststellung und -bewertung im Zeugnis aufgenommen werden dürfen. In §
3 des dritten Absatzes des Erlasses "Nachteilsausgleich" ist sogar expressis
verbis ausgeführt, dass ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich nicht
in den Arbeiten und Zeugnissen erscheinen darf", bemängelt Heike
Bickel.
Der BVL empfiehlt allen Eltern, den Nachteilsausgleich für ihre Kinder in
den Schulen einzufordern. Nur so kann eine Chancengleichheit geschaffen werden.
Es dürfen keine Zeugnisvermerke über den gewährten Nachteilsausgleich erfolgen,
denn dadurch werden Legastheniker diskriminiert.
Weitere Informationen zum Thema "Chancengleichheit herstellen,
Diskriminierung vermeiden" und zum Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie
e.V. sind im Internet abrufbar unter www.bvl-legasthenie.de.
Ansprechpartner
für Rückfragen zu dieser Pressemitteilung:
Annette Höinghaus
c/o
Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V.
Postfach 11 07
30011
Hannover
E-Mail: hoeinghaus@bvl-legasthenie.de
Telefon: +49 4193 96 56 02

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