Nach der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung der siebten Zivilkammer des Gericht können Eltern haftbar gemacht werden, wenn der Nachwuchs über den Internetzugang der Eltern urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich macht - etwa in Videoportalen. Nach den Worten eines Gerichtssprechers betrat die Kammer mit ihrer Entscheidung juristisches Neuland, womit das Urteil grundsätzliche Bedeutung bekommen könnte. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.
Eltern hätten Tochter belehren müssen
Im vorliegenden Fall hatte die 16-jährige Tochter auf Internetportalen aus 70 Fotografien hergestellte Videos eingestellt. Die Fotografin der Bilder klagte sowohl gegen das Mädchen als auch die Eltern, weil sie ihre Urheberrechte verletzt sah. Sie war der Auffassung, dass die Eltern ihre Tochter hätten belehren und überprüfen müssen, zumal sie ihr den Internetzugang zur Verfügung gestellt hatten. Dagegen gaben die Eltern an, das Mädchen sei beim Umgang mit dem Internet versierter als sie. Außerdem sei der Zugang zum Internet für Eltern heutzutage nicht zu kontrollieren.
Nach der Entscheidung der Kammer haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürften Minderjährige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets der Aufsicht. Eltern könnten sich entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Pflicht erfüllt haben oder der Schaden bei wiederholter Belehrung entstanden ist. In dem Fall hätten die Eltern versäumt, ihre Tochter über die Rechtsprobleme bei Veröffentlichungen im Internet zu belehren und außerdem kein Auge auf ihre Aktivitäten im Internet gehabt.
Der genaue Schadensersatzanspruch der Fotografin muss jetzt in einem weiteren Prozess festgestellt werden. Nach Angaben des Gerichtssprechers handelt es sich aber nur um einen geringen Betrag.

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