Herr Schünemann schätzt die Selbstkontrolle der Hersteller als unzureichend
ein und fordert: „Das muss in staatliche Hand“. Und: "Gewalt verherrlichende
Spiele, bei denen es ums Töten geht, gehören nicht in die Hände von Kindern und
Jugendlichen."
Unterstützt wird er von Herrn Prof. Pfeiffer, vom
Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN): "Ich kann nicht
begreifen, dass solche Spiele auf dem Markt sind".
Herr Prof. Pfeiffer trägt
in diesem Rahmen Ergebnisse eines Forschungsprojekts zur Arbeit der USK vor,
das soweit uns bekannt ist, gerade angelaufen ist.
Gewalt verherrlichende Spiele gehören nicht in die Hände von Kindern und
Jugendlichen
In einem stimmen wir dem Innenminister und dem Direktor des KFN unbedingt
zu: Gewalt verherrlichende Spiele, bei denen es ums Töten geht, gehören nicht
in die Hände von Kindern und Jugendlichen. Aber: die Verbreitung Gewalt
verherrlichender Spiele ist in Deutschland laut § 131 StGB schon jetzt
verboten. Wenn Herr Prof. Pfeiffer entdeckt hat, dass solche Spiele „auf dem
Markt sind“, d.h. öffentlich angeboten oder zugänglich gemacht werden, sollte
er das der Staatsanwaltschaft melden.
Ehe die USK ihre eigentliche
jugendschützerische Aufgabe wahrnimmt, prüft sie, ob ein Spiel gegen die
einschlägigen Regelungen des Strafgesetzbuches, insbesondere auch des § 131,
verstößt. Eine konkrete Beanstandung dieser Tätigkeit ist der USK bislang nicht
bekannt. Zuständig dafür, die Verbreitung solcher strafrechtlich relevanten
Spiele zu verhindern, sind zunächst die Sicherheitsbehörden und damit die
Innenminister der Länder und des Bundes. Die Prüfung, ob hier Vollzugsdefizite
gegeben sind und dann hierfür Zuständige zur Verantwortung zu ziehen sind, ist
nicht Aufgabe der USK.
Jugendgefährdende Spiele erhalten ebenfalls kein
Kennzeichen. Dabei handelt es sich um Inhalte, die Erwachsenen zugänglich sein
können, die Kinder und Jugendliche aber nicht sehen oder haben sollen. Hierfür
hat der Gesetzgeber das Instrument der Indizierung durch die Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien (BPjM) geschaffen. Auch hier haben die
Sicherheitsbehörden und damit die Innenminister eine Zuständigkeit: die
ver-botswidrige Abgabe von indizierten Medien an Kinder und Jugendliche ist ein
Straftatbestand, der durch die Sicherheitsbehörden zu verfolgen ist.
Unterhalb der Stufe der Jugendgefährdungen sieht der Gesetzgeber die
Alterskennzeichnung von Spielen vor. Die Alterskennzeichnung liegt ebenfalls
schon seit längerem in „staatlicher Hand“, jedoch nicht in der Hand der
Innenbehörden, sondern der Obersten Jugendbehörden. Die gutachterliche
Entscheidung der USK wird erst durch den Ständigen Vertreter der Obersten
Landesbehörden zum Verwaltungsakt, jedes einzelne Bundesland behält weiter ein
Appelationsrecht gegen jede einzelne Altersfreigabe. Die Kontrolle darüber, ob
dies sachgerecht erfolgt, wird durch den gesellschaftlich plural
zusammengesetzten Beirat der USK sowie durch die Obersten Landesjugendbehörden
der Länder sichergestellt.
Die nicht altersgerechte Abgabe von
gekennzeichneten Spielen ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem hohen
Bußgeldrisiko. Allerdings hat es seit Inkrafttreten des JuSchG, soweit uns
bekannt, noch kein Verfahren wegen ordnungswidriger Abgabe von Spielen gegeben.
Das ist bedauerlich. Alterskennzeichen hätten zweifellos größere Wirkung, wenn
die Ordnungsbehörden Verstöße gegen das Gesetz ahnden würden. Ebenso stellt der
Markt der Raubkopien und der illegalen Downloads ein großes Problem für den
Jugendschutz dar. Hier könnte auch der Innenminister in seiner Zuständigkeit
gegenüber Ordnungsbehörden beziehungsweise Sicherheitsbehörden sehr viel für
den Jugendschutz tun.
Deutschland hat den verbindlichsten Jugendschutz
Unter den demokratischen Rechtsstaaten der Welt hat Deutschland den
verbindlichsten Jugendschutz. Viele Computerspiele gelangen aufgrund des durch
die USK und durch die BPjM gestalteten Jugendschutzes gar nicht in die hiesigen
Angebote, teilweise auch, weil auf eine Markteinführung hierzulande von
vornherein verzichtet wird. Und: in keinem anderen Land wird jedes Spiel vor
der Altersfreigabe durch ein Gremium unabhängiger Experten begutachtet und
bewertet.
In den Gremien der USK ringen engagierte Menschen; Pädagogen,
Eltern, Wissenschaftler, Journalisten, um die richtige Bewertung, die dann in
Form des Freigabekennzeichens als Orientierung und Bindung für den Handel und
die erwachsenen Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen wirkt. Die jungen
Tester, die diese Gremienarbeit unterstützen, sind nicht nur durch den
ständigen Austausch mit den erfahrenen Jugendschutzexperten hoch sensibilisiert
für die Problematik des Jugendschutzes. Sie unterliegen auch einem in dieser
Form einmaligen Qualitätsmanagement, das die von Herrn Prof. Pfeiffer
behauptete Beeinträchtigung der Gremienentscheidung ausschließt. Herr Prof.
Pfeiffer hat die Einladung der USK, sich vor Ort ein Bild von der Arbeit in den
Gremien zu machen, bisher leider nicht angenommen. Sonst hätte er
beispielsweise sehen können, dass auch die Arbeit der Tester nachprüfbar
dokumentiert ist und hätte sich vielleicht sachkundiger äußern können.
Innenminister Schünemann und KFN – Direktor Pfeiffer schwächen den gesetzlichen Jugendschutz
Wir sehen in den Äußerungen der Herrn Prof. Pfeiffer und Herrn Innenminister Schünemann mehr als nur eine Herabwürdigung dieses zu großen Teilen ehrenamtlichen Engagements. Die Wirkung solcher auf öffentliche Aufmerksamkeit statt Sachlichkeit zielenden Politik geht aber noch weiter: Sie bewirkt die Schwächung dessen, wofür sie vorgibt einzutreten: den Jugendschutz. Denn wieso sollten Handel, Eltern und Pädagogen einem System vertrauen und es unterstützen, das in der Öffentlichkeit als ungenügend gebrandmarkt wird? Wir hoffen, noch immer, dass die Diskussion wieder auf eine sachliche Grundlage zurück findet und sich auf die klaren rechtlichen Regelungen bezieht, anstatt vermeintliche Erkenntnisse aus Forschungsvorhaben zu ziehen, die noch nicht einmal richtig begonnen wurden.
Weitere Informationen unter:

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